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10. März 2009

1 %-Regelung gilt nicht für zur Privatnutzung ungeeignete Dienstwagen
Einem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf war ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden. Das Fahrzeug war mit einem fensterlosen Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen.

Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung setzte das Finanzamt für die private Nutzung dieses Wagens einen Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an.

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass sog. Werkstattwagen nach ihrer Bauart und Ausstattung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Ein Fahr-zeug dieser Art werde allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke einge-setzt.

Ob dies der Fall ist, ist im Einzelnen vom Finanzamt festzustellen. Zwar spricht bei Überlas-sung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung, die nach der 1 %-Regelung zu ver-steuern ist.

Dies gilt jedoch nicht bei Fahrzeugen, die typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind. Bei derartigen Fahrzeugen findet die 1 %- Regelung keine Anwendung.

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