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26. März 2009
Rechnungen: Angabe des Lieferzeitpunkts bei identischem Rechnungsdatum
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt unter anderem voraus, dass die Rechnung be-stimmte Angaben enthält. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch das Datum der Lieferung oder Leistung. Zweifelhaft war bisher, ob dieses Datum auch dann Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist, wenn es mit dem Datum der Rechnung übereinstimmt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschie-den, dass auch in diesem Fall das Datum der Lieferung oder Leistung in der Rechnung anzugeben ist. Nur so könne das Finanzamt prüfen, wann der Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Es könnte sonst nicht erkennen, ob das Leistungsdatum in der Rechnung fehlt, weil es mit dem Datum der Ausstellung der Rechnung übereinstimmt, oder ob es aus andern Gründen nicht ange-geben ist.
Hinweis: Wenn das Datum der Lieferung oder Leistung mit dem Datum der Rechnung überein-stimmt, lässt die Finanzverwaltung einen entsprechenden Hinweis genügen, wie z.B. „Leistungsda-tum entspricht Rechnungsdatum“.
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