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15. Mai 2009

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter weiteren Voraussetzungen nur, wenn die eigenen Ein-künfte eines Kindes den Grenzbetrag vom 7.680 € im Jahr nicht übersteigen. Bereits ein Über-schreiten des Betrages um 1 € führt zum Wegfall des Kindergeldes.
Gegen diese Regelung hatten Eltern, bei denen die Einkünfte des Kindes nur geringfügig über dem Grenzbetrag lagen, Verfassungsbeschwerde erhoben, nachdem ihre Klage vor dem Finanz-gericht sowie die Revision beim Bundesfinanzhof gegen den Wegfall des Kindergeldes erfolglos waren. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machten sie u.a. geltend, dass der Gesetzgeber durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen überschreite. Der Kindergeldan-spruch entfalle aufgrund der so genannten „Fallbeilregelung", obwohl ihr Sohn mit seinem Ein-kommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Außerdem müsse berücksichtigt wer-den, dass auch weitere staatliche Vergünstigungen, so z.B. die Eigenheimzulage, von der Kinder-geldgewährung abhängig seien, die dann auch nicht mehr gewährt würden.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbe-schwerde als unsubstantiiert nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eltern hätten nicht hinrei-chend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch die gesetzliche Regelung in ihren Grundrechten verletzt sein könnten.

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