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15. Mai 2009

Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind in Höhe von 500 € im Jahr steuerfrei. Aufgrund dieser Regelung haben gemeinnützi-ge Vereine pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands gezahlt. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrück-liche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. Sie verstoßen damit gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.
Die Finanzverwaltung sieht jedoch von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins aus Billigkeitsgründen ab, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unange-messen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

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