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15. Mai 2009

Termin 30.6.2009: Vorsteuervergütung in der EU
Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für Leistungen und Lieferungen im Ausland entrichtet haben, erstatten lassen. Die Voraussetzungen hierfür sind innerhalb der EU-Staaten unterschiedlich. Für bestimmte Leistungen wird die Steuer in einigen Staaten nur teilweise oder gar nicht erstattet, z.B. für Reisekosten (Hotel, Verpflegung), Benzin, Messekosten, Automiete, Seminare, Raummiete und Beratung.
Die Erstattung muss bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates bis zum 30.6.2009 für Vorsteuern des Jahres 2008 beantragt werden. Die Anschriften der Behörden hat die deutsche Fi-nanzverwaltung bekannt gegeben. Sie sind im Internet unter www.bzst.de abrufbar. Die Vorsteuer-vergütung ist auch in einigen Staaten möglich, die nicht zur EU gehören (z.B. Schweiz, Norwegen).
Bei den Anträgen sind u.a. folgende Formalien einzuhalten:
- Es sind die Vordrucke der nationalen Erstattungsbehörden zu verwenden und in der jeweiligen Landessprache auszufüllen.
- Die Originalbelege sind beizufügen.
- Es ist eine „Unternehmensbescheinigung“ des Finanzamts bzw. die Angabe der USt-IdNr. des Unternehmens erforderlich.
Hinweis: Im Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Vereinfachung des Vergütungsverfahrens ein-geführt, die für Anträge gilt, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Die Vergütungsanträge sind dann in elektronischer Form anstatt an eine ausländische Behörde an ein in Deutschland zentral zuständiges Amt zu stellen. Neuer Stichtag ist dann der 30.9. des Folgejahres.

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