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21. August 2009

Das „Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz“ ist verabschiedet
Verschiedene Staaten und Gebiete (sog. Steueroasen) erteilen den deutschen Finanzbehörden entgegen den von der OECD entwickelten Standards keine Auskünfte zur Durchführung des Be-steuerungsverfahrens. Wer Geschäftsbeziehungen zu diesen Steueroasen unterhält, der unterliegt in Zukunft strengeren Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte.
Die Grundlage hierfür bildet das sog. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, das nun in Kraft getreten ist. Es hat noch keine unmittelbaren steuerlichen Folgen, da die Einzelheiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die erst im Entwurf vorliegt. Aus dieser ergibt sich Folgendes:

- Bei Geschäften mit Geschäftspartnern in Steueroasen dürfen Einnahmen nur dann durch Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemindert werden, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden.
- Bei Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen müssen die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden.
- Für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten müssen bestimmte Aufzeichnungspflichten er-füllt werden, die sonst nur bei Geschäften mit nahe stehenden Personen gelten. Diese Auf-zeichnungen müssen enthalten:
- Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,
- Verträge und Vereinbarungen,
- genutzte Wirtschaftsgüter, auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente,
- die gewählten Geschäftsstrategien,
- wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: alle Personen, die (auch mittelbar) Gesellschafter oder Anteilseigner dieser Gesellschaft in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet sind. Dies gilt nicht, soweit mit dem Großteil der Aktien der Gesellschaft oder der Gesellschafter / Anteilseigner regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt wird.
Wer Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Personen unterhält, muss diese besonderen Aufzeichnungen nicht führen, wenn die gezahlten Entgelte die Summe von 10.000 € je Person nicht über-schreiten (Bagatellregelung).
Wer Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten in Steueroasen unterhält, muss diesen erlauben, den deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen bevollmächtigen.
Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden, werden eingeschränkt, wenn keine Kooperation des betreffenden Ansässigkeitsstaates oder -gebietes stattfindet und der Dividendenbezieher die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt.

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