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28. Oktober 2009

Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Kosten aller Ge-schenke an den gleichen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 35 € betragen. Wird diese Grenze überschritten, ist kein Geschenk an den betreffenden Empfänger als Betriebsausgabe ab-setzbar. Geschenke an Angehörige eines Geschäftsfreundes gelten als diesem zugewandt. Bewir-tungen sind auf die 35 €-Grenze nicht anzurechnen.
In die 35 €-Grenze einzubeziehen sind auch die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Kosten für Ver-packung und Versand an den Beschenkten sind nicht mitzurechnen. Das Abzugsverbot gilt nicht für Geschenke, die der Empfänger nur betrieblich nutzen kann.
Eine Zuwendung ist ein Geschenk, wenn sie nur allgemein die Geschäftsbeziehungen fördern soll. Steht ihr eine Gegenleistung gegenüber, z.B. Vermittlung eines Auftrags, ist sie Schmiergeld bzw. ein Schmiergeschenk. Dessen Abzug kann ebenfalls ausgeschlossen sein, wenn seine Hingabe strafbar ist. Zugaben zu einer Hauptware sind keine Geschenke.
Geschenke sind nur absetzbar, wenn sie zeitnah und fortlaufend besonders aufgezeichnet und auf einem besonderen Konto verbucht werden, bei Überschussrechnern auf besonderem Konto oder in besonderer Spalte. Bloße Sammlung der Belege oder deren geordnete Ablage reichen nicht.
Für Geschenke über 35 € gibt es keinen Vorsteuerabzug; die beim Einkauf zu zahlende Umsatz-steuer ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Bei der Umsatzsteuer sind stets alle Geschenke an den gleichen Empfänger im Kalenderjahr (nicht Wirtschaftsjahr) zusammenzufassen.
 Das Geschenk ist beim Empfänger in der Regel als Betriebseinnahme oder Arbeitslohn steuer-pflichtig. Dafür ist unerheblich, ob der Schenker es als Betriebsausgabe absetzen konnte oder nicht (z.B. wegen Überschreitens der 35 €-Grenze). Der Schenker kann die Steuer des Empfän-gers übernehmen, indem er sie pauschal versteuert mit 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Die übernommene Steuer ist nur als Betriebsaus-gabe absetzbar, soweit das Geschenk selbst absetzbar ist. Die Steuer für Geschenke über 35 € ist daher z.B. nicht absetzbar. Die Pauschalversteuerung ist grundsätzlich für die Zuwendungen an alle Empfänger einheitlich durchzuführen, für Zuwendungen an Arbeitnehmer einerseits, an andere Empfänger andererseits ist eine unterschiedliche Ausübung des Wahlrechts möglich

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