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28. Oktober 2009
Abzugsverbot für häusliches Arbeitszimmer: Vorläufiger Rechtsschutz
Nachdem der Bundesfinanzhof die Rechtmäßigkeit des Abzugsverbots für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bezweifelt hat, gewährt die Finanzverwaltung nun vorläufigen Rechts-schutz. Dieser betrifft Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gegen im Rechtsbehelfsverfahren abgelehnte Anträge auf Lohnsteuerermäßigung für Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder gegen Einkom-mensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden steuermindernd berücksichtigt, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfü-gung steht.
Die Aufwendungen werden höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 € berücksichtigt. Die Ausset-zung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung ent-richteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen.
Hinweis: Sollte das Bundesverfassungsgericht das Abzugsverbot für verfassungsgemäß halten, sind die ausgesetzten Steuern nachzuzahlen, ggf. fällt dann auch ein Zinszuschlag an (6 % pro Jahr).
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